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Formen der Selbständigkeit  

Sich selbständig machen, heißt nicht automatisch Unternehmer/in werden, denn es gibt auch andere Formen nicht abhängiger Arbeit. Eine klare Abgrenzung ist zwar nicht einfach, dennoch ist eine solche Unterscheidung wichtig, da es zivil- und steuerrechtliche Unterschiede gibt.

 

Freiberufliche Tätigkeit/ Arbeit
Freiberufler sind keine Unternehmer im Sinne des Art. 2082 ZGB (Zivieles Gesetzgebungsbuch). Es gibt „ungeregelte freie Berufe“ (z.B. Künstler-, Schriftsteller-, Unternehmensberater/innen), für deren Ausübung keine besondere Eintragung in Berufsverzeichnisse vorgesehen ist, und „geschützte freie Berufe“, deren Ausübung an bestimmte Bedingungen geknüpft ist:

·  Ausbildung (z.B. Universitätsstudium bei Ärzten, Rechtsanwälten usw. oder Abschluss der   Geometerschule bei Geometern)

·  mehrjähriges Praktikum

·  Staatsexamen

·  Eintragung in dafür vorgesehene Berufsverzeichnisse

·  Einhaltung der berufsethischen Richtlinien (z.B. Verpflichtung zur Verschwiegenheit)

Um eine freiberufliche Tätigkeit ausüben zu können, müssen Sie:

·  eine Mehrwertsteuer-Nummer haben

·  die Sozialbeiträge beim NISF (INPS) oder bei den jeweiligen Kassen der Berufskammern einzahlen

·  die Buchführung machen (Bücher, Steuererklärungen, Einzahlungen usw.)

Eine eindeutige gesetzliche Regelung, wer Freiberufler ist und wer nicht, liegt nicht vor – es gibt eine ganze Reihe von Grenzfällen. Wir erkundigen uns für Sie bei der Handelskammer, ob Ihre künftige Tätigkeit als gewerblich oder als freiberuflich eingestuft wird.

Gelegentliche freiberufliche Tätigkeit
Bei dieser Form der freiberuflichen Tätigkeit hat die Arbeitsleistung einen einmaligen Charakter (z.B. Halten eines Vortrags). Dafür ist keine Mwst-Nummer notwendig, auch müssen keine Eintragungen, Anmeldungen oder gar Zahlungen an das NISF/INPS getätigt werden. Die geleistete Tätigkeit unterliegt nur einem Steuerrückbehalt von 20 Prozent.

Kontinuierliche und koordinierte Mitarbeit

Diese Arbeitsform trifft auf eine immer größer werdende Anzahl von Personen zu. Hierbei wird für ein bestimmtes Unternehmen gearbeitet, ohne dass ein abhängiges Arbeitsverhältnis besteht. Im Gegensatz zum herkömmlichen Arbeitsverhältnis handelt es sich um ein autonomes und gleichwertiges Verhältnis zwischen Auftraggeber und freiem Mitarbeiter.
„Koordinierte“ Mitarbeit bedeutet, dass die Tätigkeit mit den Unternehmenszielen abgestimmt sein muss.
„Kontinuierliche“ Mitarbeit heißt, dass es sich nicht um eine einmalige Tätigkeit handelt, sondern dass sie langfristig ausgerichtet ist (z.B. Verwalter, Aufsichtsräte, Berater). Für diese Form der Mitarbeit ist keine Mehrwertsteuer-Nummer notwendig. Vom Auftraggeber wird direkt ein Steuerrückbehalt von 20 Prozent abgezogen. Die Meldung an das NISF (INPS) muss in jedem Fall erfolgen, wobei die Beiträge zu einem Drittel zu Lasten des Mitarbeiters und zu zwei Dritteln zu Lasten des Auftraggebers gehen. Außerdem muss die Art der Tätigkeit in der Steuererklärung angegeben werden.

Unternehmerische Tätigkeit
„Unternehmer ist, wer berufsmäßig eine organisierte, wirtschaftliche Tätigkeit zum Zweck der Produktion oder des Austauschs von Gütern oder Dienstleistungen ausübt.” (Art. 2082 ZGB).
Drei Aspekte kennzeichnen also einen Unternehmer:

·  die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit

·  die Organisation der dazu notwendigen Mittel

·  die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit

Unternehmer müssen sich im Gegensatz zu Freiberuflern im Handelsregister bei der Handelskammer eintragen lassen. An dieser Stelle können auch zwei weitere Begriffe geklärt werden: Die materielle Grundlage für die Ausübung der Unternehmertätigkeit ist der Betrieb (azienda). Er muss nicht Eigentum des Unternehmers sein .Dieser kann seine wirtschaftliche Tätigkeit auch aufgrund eines Pachtvertrages ausüben. Die Firma (ditta) ist der Name, unter welchem der Unternehmer die Tätigkeit ausübt. Der Unternehmer hat das Recht auf den ausschließlichen Gebrauch des von ihm gewählten Firmennamens.

Franchising
Franchising wird auch in Ligurien immer beliebter. Eine Neugründung bringt oft viele Probleme und Risiken mit sich. Beim Franchising ist das Gründungsrisiko reduziert, da ein fertiges, bereits erprobtes Konzept gekauft wird. Franchise-Systeme sind in vielen Branchen zu finden, grundsätzlich werden je nach Geschäftstätigkeit folgende Formen unterschieden:
Produktions-Franchising: der Franchise-Geber überlässt dem Franchise-Nehmer das Know-How zur Produktion bzw. Verarbeitung und zum Vertrieb von Produkten (z.B. Coca Cola).
Vertriebs-Franchising: der Franchise-Geber liefert dem Franchise-Nehmer Namen, Marke, Know-how und Marketing. Gegen Gebühr räumt er dem Franchise-Nehmer das Recht ein, seine Waren zu verkaufen. Er bietet dafür die Gewähr, dass kein anderer Franchise-Nehmer in seinem Gebiet einen Betrieb eröffnet (z.B. Body-Shop, Palmers).
Dienstleistungs-Franchising: hier werden vom Franchise-Nehmer Dienstleistungen erbracht (z.B. Reiseagenturen, Immobilienagenturen, Sprachschulen).

Rechtsformen

Die Wahl der Rechtsform ist eine wichtige Entscheidung für Ihr Unternehmen, denn sie hat persönliche, steuerliche, betriebswirtschaftliche und gesellschaftsrechtliche Folgen. Aus diesem Grund sollte sie sehr gut überlegt sein. Bedenken Sie aber: es gibt nie die „ideale“ Rechtsform! Jede Rechtsform hat ihre Vor- und Nachteile, und es kommt immer darauf an, welcher Zweck erfüllt werden soll. Die Rechtsformen lassen sich jedoch später noch korrigieren.


Einzelunternehmen oder Gesellschaft?
Die erste wichtige Entscheidung in Bezug auf die Rechtsform ist, ob Sie allein oder mit Partner/innen arbeiten wollen. Es bieten sich Ihnen verschiedene Möglichkeiten:

Das Einzel- und Familienunternehmen:
Die einfachste und häufigste Unternehmensform ist das Unternehmen, in dem es nur eine/n Inhaber/in gibt, die/der alleine bestimmt, welche Entscheidungen zu treffen sind. Inhaber/in bedeutet, dass Sie sowohl Eigentümer/in des Unternehmens, als auch Pächter/ in sein können, das bedeutet aber nicht, dass Sie auf sich allein gestellt sind. Sie können Arbeitnehmer/innen beschäftigen oder von Familienmitgliedern unterstützt werden. Bei der Wahl dieser Rechtsform schreibt Ihnen niemand vor, wie viel Startkapital Sie mitbringen müssen. Bedenken Sie aber auch, dass Sie für die Schulden des Unternehmens unbeschränkt mit Ihrem Privatvermögen haften und dass Sie die alleinige Verantwortung für die eingegangenen Verpflichtungen tragen. Dadurch, dass Sie das volle Risiko tragen, steht Ihnen auch der gesamte Gewinn zu.
Eine besondere Form des Einzelunternehmens ist das Familienunternehmen, welches steuerrechtlich von Bedeutung ist. Als Familienunternehmen gilt jenes, in welchem Ehegatten, Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad zusammenarbeiten. Das Familienmitglied, das seine Arbeitskraft fortdauernd im Familienunternehmen einsetzt, hat folgende Rechte:

·  Recht auf Unterhalt gemäß der Vermögenslage der Familie

·  Beteiligung am Gewinn des Familienbetriebes und an den damit erworbenen Gütern

·  Anrecht auf den Betriebszuwachs (Steigerung des Betriebswertes im Laufe der Zeit)

·  Vorkaufsrecht im Falle der Veräußerung
Der Familienbetrieb ist immer ein Einzelunternehmen und kann nie die Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft haben. Die Gründung eines Familienbetriebes ist formfrei.


Die Gesellschaft:

Die Unternehmertätigkeit kann auch von mehreren Personen gemeinsam ausgeübt werden.  Die Gesellschaft unterscheidet sich vom Einzelunternehmen in folgenden Punkten:

·  das Kapital wird von mehreren Personen aufgebracht

·  Haftung und Risiko verteilen sich auf mehrere Personen

·  die Verantwortung liegt ebenfalls bei mehreren Personen

Ein Einzelunternehmen kann auch im Laufe der Zeit in eine Gesellschaft umgewandelt werden.
Jeder Gesellschaft liegt grundsätzlich ein Gesellschaftsvertrag zugrunde, welcher die Rechte und Pflichten der Gesellschafter/innen und die Verhältnisse Dritten gegenüber regelt. Es wird beispielsweise festgelegt, wie viel Kapital bzw. Arbeitsleistung jede/r einbringt, wie der Gewinn und der Verlust verteilt werden, welche Aufgaben jede/r Gesellschafter/ inne hat usw. Der Gesellschaftsvertrag muss schriftlich verfasst werden. Es gibt verschiedene Gesellschaftsformen. Sie werden eingeteilt in Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

Personengesellschaft
Bei Personengesellschaften sind die einzelnen Gesellschafter Träger/innen von Rechten und Pflichten und tragen in den meisten Fällen die Verantwortung für ihre Handlungen. Es gibt folgende Formen: Einfache Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG).

Einfache Gesellschaft

Die einfache Gesellschaft ist - historisch gesehen - die Grundform der Personengesellschaft und die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen im Zivilgesetzbuch (z.B. zu Haftung, Verwaltung usw.) finden grundsätzlich auch bei der OHG und KG Anwendung. Bei der Wahl dieser Gesellschaftsform dürfen keine Handelstätigkeiten ausgeübt werden, deshalb ist sie nicht für Unternehmertätigkeiten geeignet. Diese Gesellschaftsform kommt in der Landwirtschaft vor und wird z.B. auch bei der Gründung von Musikkapellen gewählt. Für die Gründung, Abänderung und Löschung genügt die Antragstellung beim Handelsregister der Handelskammer. Der Gesellschaftsvertrag ist an keine besondere Form gebunden, eine mündliche Absprache reicht aus. Es ist auch kein Mindestkapital vorgeschrieben.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Sie ist die häufigste Form der Personengesellschaft. Die OHG besteht aus zwei oder mehreren Gesellschafter/innen, welche unbeschränkt und solidarisch haften:

·  die Gesellschafter/innen haften unbeschränkt mit ihrem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen

·  jede/r Gesellschafter/in haftet für den vollen Betrag einer Verbindlichkeit der Gesellschaft, kann aber, falls er/sie die gesamte Verbindlichkeit begleicht, auf die anderen Gesellschafter/innen zurückgreifen (solidarisch).

Die Gründung erfolgt beim Notar und ist formal einfach. Ein Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben. Ist in der Gründungsurkunde nichts anderes vereinbart, steht jedem einzelnen Gesellschafter die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft zu. Ein wichtiger Punkt ist die Zusammenarbeit der Gesellschafter/innen. Die einzelnen Gesellschafter/ innen müssen im Unternehmen arbeiten. Das Gesellschaftsvermögen gehört allen Gesellschaftern gemeinsam. Das Risiko und der Gewinn werden aufgeteilt.

Kommanditgesellschaft (KG)
Zu dieser Gesellschaftsform kommt es, wenn es einerseits Personen gibt, die über Kapital verfügen und dieses investieren wollen, und andererseits tüchtige Personen - jedoch nicht finanzstarke - Unternehmer/innen sind und deshalb die unbeschränkte Haftung auf sich nehmen. Bei der KG gibt es also zwei Arten von Gesellschaftern:

·  Komplementäre (Vollhafter) haften auch mit ihrem persönlichen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, nur ihnen steht die Geschäftsführung zu

·  Kommanditisten (Teilhafter) haften nur mit ihrer Kapitaleinlage und sind eine Art Darlehensgeber für die Komplementäre mit zusätzlichen Rechten wie Einsicht in die Bücher, Gewinnbeteiligung usw. Laut Gesetz nimmt der Kommanditist grundsätzlich am Gewinn und Verlust in dem Verhältnis teil, in dem er am Vermögen beteiligt ist. Ein wichtiger Punkt ist, dass die Kommanditisten sich nicht in die Verwaltung der KG einmischen dürfen, sonst verlieren sie den Vorteil der beschränkten Haftung (sie werden also zu Komplementären).

Im Gesellschaftsvertrag sind die Komplementäre und Kommanditisten genau anzugeben. Die Gründungsformalitäten sind dieselben wie bei der OHG.
 
Kapitalgesellschaft

Kapitalgesellschaften haben eine eigene Rechtspersönlichkeit, die sich von der Rechtspersönlichkeit der Gesellschafter/innen unterscheidet. Die Gesellschaft ist also selbst Trägerin von Rechten und Pflichten und verfügt über eigene Organe (Vollversammlung, Verwaltungsrat und ggf. Aufsichtsrat). Ein Mindestkapital ist vorgeschrieben.
Die Kapitalgesellschaft eignet sich als Rechtsform vor allem für mittlere und große Unternehmen.
Es gibt verschiedene Formen: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG) und Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGA).

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Bei der GmbH haften die Gesellschafter/innen gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nur mit ihrer Kapitaleinlage. Sie eignet sich besonders für Zusammenschlüsse von Partnern, die zwar in der Gesellschaft mitarbeiten, das Risiko aber auf die Kapitaleinlage (ohne persönliche Haftung) reduzieren wollen. Um den Gläubigern einen gewissen Schutz zu gewähren, fordert der Gesetzgeber eine Mindestkapitaleinlage in das Unternehmen. Das sogenannte Stammkapital einer GmbH hat mindestens 10.000 €  zu betragen und bei Gründung müssen mindestens 3/10 der Einlagen in bar bei einem Kreditinstitut als Kaution hinterlegt werden. Dieser Betrag wird zinslos nach Abschluss sämtlicher Gründungsformalitäten vom Kreditinstitut zurückerstattet. Anstelle von Barkapital können auch entsprechende Sachwerte eingebracht werden, wobei für diese die beeidete Schätzung eines Sachverständigen erforderlich ist. Die Gründung setzt einen Gesellschaftsvertrag voraus, wobei der Abschluss des Vertrages sowie allfällige Änderungen beim Notar mit öffentlicher Urkunde abgefasst, beim Landesgericht homologiert und im Handelsregister eingetragen werden müssen. Die Geschäftsführung kann einem Gesellschafter, mehreren Gesellschaftern oder dritten Personen übertragen werden.
Die Organe der GmbH sind die Gesellschafterversammlung, der Verwaltungsrat bzw. der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin und der Aufsichtsrat (u.a. erst ab 100.000 € Gesellschaftskapital zwingend vorgeschrieben).
Die GmbH hat verschiedene Bücher zu führen, wie z.B. Gesellschafterbuch, Buch über die Sitzungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, des Verwaltungsrates und des Aufsichtsrates. Der Verwaltungsrat bzw. die Geschäftsführer der GmbH haben jedes Jahr den Jahresabschluss mit Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Bericht zu erstellen und der Gesellschafterversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Der Jahresabschluss ist beim Handelsregister zu hinterlegen.
Sollten Kapitalgesellschaften Verluste produzieren, sind vom Gesetzgeber eine Kapitalreduzierung und eine Verlustabdeckung durch Einzahlung der Gesellschafter/innen vorgesehen.

Ein-Personen-GmbH
Die GmbH kann auch als Ein-Personen-GmbH gegründet werden, dann gibt es nur eine/n Gesellschafter/in. Die Angabe der Gesellschaftsform im Schriftverkehr muss in diesem Fall auch den spezifischen Hinweis auf die Ein-Personen-GmbH haben. Allgemein gelten die Bestimmungen der GmbH. Die Ein-Personen-GmbH kann unter Umständen für den/die Gesellschafter/in eine unbeschränkte Haftung zur Folge haben.

Aktiengesellschaft (AG) und Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGA)
Da die Aktiengesellschaft (AG) und die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGA) im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen sehr aufwendig sind, wird hier nicht näher darauf eingegangen.

Genossenschaft
Auch Genossenschaften verfügen wie die Kapitalgesellschaften über eine eigene Rechtspersönlichkeit, die sich von der Rechtspersönlichkeit der Gesellschafter/innen unterscheidet. Obwohl sie aufgrund ihrer beschränkten Haftung den Kapitalgesellschaften zugeordnet werden (Gen.m.b.H.), weisen sie dennoch einige Besonderheiten auf:

·  Die Genossenschaft unterscheidet sich von einer Kapitalgesellschaft weniger in der Struktur, sondern viel mehr im Zweck. Grundidee einer Genossenschaft ist nämlich die Selbsthilfe der Mitglieder. Im Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit steht nicht der Gewinn, sondern die Förderung der Mitglieder, welche durch die Beteiligung an der Genossenschaft wirtschaftliche Vorteile haben.

·  Für die Gründung einer Genossenschaft ist kein Mindestkapital vorgesehen. Zudem kann sie mit einem sehr niedrigen Gesellschaftskapital gegründet werden: der Mindestanteil pro Gesellschafter/in beträgt derzeit 25 €.

·  Jede/r Gesellschafter/in kann auch gleichzeitig Angestellte/r der Genossenschaft sein. Die Entlohnung ist aber im Vergleich zu einem abhängigen Arbeitsverhältnis derselben Kategorie wesentlich höher.

·  Genossenschaften unterscheiden sich von Kapitalgesellschaften auch in der Position der einzelnen Gesellschafter. Genossenschaftsmitglieder treffen alle unternehmerischen Entscheidungen nach dem Motto „Ein Kopf – eine Stimme“. Jede/r Gesell-schafter/ in hat ein Stimmrecht in der Vollversammlung, welches unabhängig von der jeweiligen Kapitaleinlage ist.

·  Genossenschaften unterliegen der Revisionspflicht. Dies unterscheidet sie wesentlich von herkömmlichen Unternehmen. Die Revision dient der Transparenz und dem Schutz der Mitglieder sowie der Geschäftspartner.

Für die Gründung einer Genossenschaft ist eine Mindestzahl von neun Gesellschaftern vorgesehen. Die Organe sind der Verwaltungsrat, der Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung.
Genossenschaften eignen sich gut für handwerkliche Tätigkeiten, oder wenn beispielsweise eine Gruppe von Arbeitnehmer/innen das ganze Unternehmen bzw. einen Geschäftszweig desselben selbst übernehmen will (Outsourcing).

Kleine Genossenschaft (piccola società cooperativa)

Es besteht auch die Möglichkeit, kleine Genossenschaften zu gründen. Es gelten die Regelungen für Genossenschaften, mit Ausnahme der Anzahl der Gesellschafter/ innen, welche zwischen mindestens drei und höchstens acht Personen liegt.
Die kleine Genossenschaft ist eine vereinfachte Form, bei welcher die Verwaltung direkt der Gesellschafterversammlung übertragen werden kann (anstelle des Verwaltungsrates oder des Verwalters). Der Aufsichtsrat ist nur bei einem Gesellschaftskapital ab 100.000 € vorgeschrieben.
Die kleine Genossenschaft ist eine sehr flexible Rechtsform, da einerseits die Haftung beschränkt ist und andererseits das Gesellschaftskapital auch sehr niedrig sein kann. Es sind auch weniger gesellschaftliche Auflagen zu erfüllen. Sie ist besonders für junge Unternehmer/innen bei Tätigkeiten im Dienstleistungssektor (Technologische Innovationen oder soziale Dienstleistungen) geeignet.


Finanzierung
Eine gute Finanzierung ist eine notwendige Grundlage für den erfolgreichen Aufbau eines Unternehmens.

Eigenkapital
Eigenkapital stellt die Grundlage zur Finanzierung Ihrer Investitionen dar und wird als Maß für das Eigenrisiko bewertet. Fehlendes Eigenkapital macht Ihr Vorhaben zwar schwieriger, muss aber nicht der Grund sein, um Ihre Geschäftsidee gleich zu verwerfen. Es gibt keine allgemein gültige Regel dafür, wie viel Eigenkapital Sie als Prozentsatz des Gesamtkapitals aufbringen müssen, aber in der Regel liegt der Eigenkapitalanteil bei 25%.

Ist Ihr Eigenkapital für Ihr Vorhaben nicht ausreichend, sollten Sie sich Teilhaber (Gesellschafter) suchen.



 

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