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| Formen der Selbständigkeit |
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Sich
selbständig machen, heißt nicht automatisch Unternehmer/in werden, denn es
gibt auch andere Formen nicht abhängiger Arbeit. Eine klare Abgrenzung ist
zwar nicht einfach, dennoch ist eine solche Unterscheidung wichtig, da es
zivil- und steuerrechtliche Unterschiede gibt.
Freiberufliche Tätigkeit/ Arbeit
Freiberufler sind keine Unternehmer im Sinne des Art. 2082 ZGB (Zivieles
Gesetzgebungsbuch). Es gibt
„ungeregelte freie Berufe“ (z.B. Künstler-, Schriftsteller-,
Unternehmensberater/innen), für deren Ausübung keine besondere Eintragung in
Berufsverzeichnisse vorgesehen ist, und „geschützte freie Berufe“, deren
Ausübung an bestimmte Bedingungen geknüpft ist:
·
Ausbildung (z.B. Universitätsstudium bei Ärzten, Rechtsanwälten usw.
oder Abschluss der Geometerschule bei Geometern)
·
mehrjähriges Praktikum
·
Staatsexamen
·
Eintragung in dafür vorgesehene Berufsverzeichnisse
·
Einhaltung der berufsethischen Richtlinien (z.B. Verpflichtung zur
Verschwiegenheit)
Um eine freiberufliche Tätigkeit ausüben zu können, müssen Sie:
·
eine Mehrwertsteuer-Nummer haben
·
die Sozialbeiträge beim NISF (INPS) oder bei den jeweiligen Kassen der
Berufskammern einzahlen
·
die Buchführung machen (Bücher, Steuererklärungen, Einzahlungen usw.)
Eine eindeutige gesetzliche Regelung, wer Freiberufler ist und wer nicht,
liegt nicht vor – es gibt eine ganze Reihe von Grenzfällen. Wir erkundigen
uns für Sie bei der Handelskammer, ob Ihre künftige Tätigkeit als gewerblich
oder als freiberuflich eingestuft wird.
Gelegentliche freiberufliche Tätigkeit
Bei dieser Form der freiberuflichen Tätigkeit hat die Arbeitsleistung einen
einmaligen Charakter (z.B. Halten eines Vortrags). Dafür ist keine
Mwst-Nummer notwendig, auch müssen keine Eintragungen, Anmeldungen oder gar
Zahlungen an das NISF/INPS getätigt werden. Die geleistete Tätigkeit
unterliegt nur einem Steuerrückbehalt von 20 Prozent.
Kontinuierliche und koordinierte Mitarbeit
Diese Arbeitsform trifft auf eine immer größer werdende Anzahl von Personen
zu. Hierbei wird für ein bestimmtes Unternehmen gearbeitet, ohne dass ein
abhängiges Arbeitsverhältnis besteht. Im Gegensatz zum herkömmlichen
Arbeitsverhältnis handelt es sich um ein autonomes und gleichwertiges
Verhältnis zwischen Auftraggeber und freiem Mitarbeiter.
„Koordinierte“ Mitarbeit bedeutet, dass die Tätigkeit mit den
Unternehmenszielen abgestimmt sein muss.
„Kontinuierliche“ Mitarbeit heißt, dass es sich nicht um eine einmalige
Tätigkeit handelt, sondern dass sie langfristig ausgerichtet ist (z.B.
Verwalter, Aufsichtsräte, Berater). Für diese Form der Mitarbeit ist keine
Mehrwertsteuer-Nummer notwendig. Vom Auftraggeber wird direkt ein
Steuerrückbehalt von 20 Prozent abgezogen. Die Meldung an das NISF (INPS)
muss in jedem Fall erfolgen, wobei die Beiträge zu einem Drittel zu Lasten
des Mitarbeiters und zu zwei Dritteln zu Lasten des Auftraggebers gehen.
Außerdem muss die Art der Tätigkeit in der Steuererklärung angegeben werden.
Unternehmerische Tätigkeit
„Unternehmer ist, wer berufsmäßig eine organisierte, wirtschaftliche
Tätigkeit zum Zweck der Produktion oder des Austauschs von Gütern oder
Dienstleistungen ausübt.” (Art. 2082 ZGB).
Drei Aspekte kennzeichnen also einen Unternehmer:
·
die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit
·
die Organisation der dazu notwendigen Mittel
· die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit
Unternehmer müssen sich im Gegensatz zu Freiberuflern im Handelsregister bei
der Handelskammer eintragen lassen. An dieser Stelle können auch zwei weitere
Begriffe geklärt werden: Die materielle Grundlage für die Ausübung der
Unternehmertätigkeit ist der Betrieb (azienda). Er muss nicht Eigentum
des Unternehmers sein .Dieser kann seine wirtschaftliche Tätigkeit auch
aufgrund eines Pachtvertrages ausüben. Die Firma (ditta) ist der Name,
unter welchem der Unternehmer die Tätigkeit ausübt. Der Unternehmer hat das
Recht auf den ausschließlichen Gebrauch des von ihm gewählten Firmennamens.
Franchising
Franchising wird auch in Ligurien immer beliebter. Eine Neugründung bringt
oft viele Probleme und Risiken mit sich. Beim Franchising ist das
Gründungsrisiko reduziert, da ein fertiges, bereits erprobtes Konzept gekauft
wird. Franchise-Systeme sind in vielen Branchen zu finden, grundsätzlich
werden je nach Geschäftstätigkeit folgende Formen unterschieden:
Produktions-Franchising: der Franchise-Geber überlässt dem
Franchise-Nehmer das Know-How zur Produktion bzw. Verarbeitung und zum
Vertrieb von Produkten (z.B. Coca Cola).
Vertriebs-Franchising: der Franchise-Geber liefert dem
Franchise-Nehmer Namen, Marke, Know-how und Marketing. Gegen Gebühr räumt er
dem Franchise-Nehmer das Recht ein, seine Waren zu verkaufen. Er bietet dafür
die Gewähr, dass kein anderer Franchise-Nehmer in seinem Gebiet einen Betrieb
eröffnet (z.B. Body-Shop, Palmers).
Dienstleistungs-Franchising: hier werden vom Franchise-Nehmer
Dienstleistungen erbracht (z.B. Reiseagenturen, Immobilienagenturen,
Sprachschulen).
Rechtsformen
Die
Wahl der Rechtsform ist eine wichtige Entscheidung für Ihr Unternehmen, denn
sie hat persönliche, steuerliche, betriebswirtschaftliche und
gesellschaftsrechtliche Folgen. Aus diesem Grund sollte sie sehr gut überlegt
sein. Bedenken Sie aber: es gibt nie die „ideale“ Rechtsform! Jede Rechtsform
hat ihre Vor- und Nachteile, und es kommt immer darauf an, welcher Zweck
erfüllt werden soll. Die Rechtsformen lassen sich jedoch später noch
korrigieren.
Einzelunternehmen oder Gesellschaft?
Die erste wichtige Entscheidung in Bezug auf die Rechtsform ist, ob Sie
allein oder mit Partner/innen arbeiten wollen. Es bieten sich Ihnen
verschiedene Möglichkeiten:
Das Einzel- und Familienunternehmen:
Die einfachste und häufigste Unternehmensform ist das Unternehmen, in dem es
nur eine/n Inhaber/in gibt, die/der alleine bestimmt, welche Entscheidungen
zu treffen sind. Inhaber/in bedeutet, dass Sie sowohl Eigentümer/in des
Unternehmens, als auch Pächter/ in sein können, das bedeutet aber nicht, dass
Sie auf sich allein gestellt sind. Sie können Arbeitnehmer/innen beschäftigen
oder von Familienmitgliedern unterstützt werden. Bei der Wahl dieser
Rechtsform schreibt Ihnen niemand vor, wie viel Startkapital Sie mitbringen
müssen. Bedenken Sie aber auch, dass Sie für die Schulden des Unternehmens
unbeschränkt mit Ihrem Privatvermögen haften und dass Sie die alleinige
Verantwortung für die eingegangenen Verpflichtungen tragen. Dadurch, dass Sie
das volle Risiko tragen, steht Ihnen auch der gesamte Gewinn zu.
Eine besondere Form des Einzelunternehmens ist das Familienunternehmen,
welches steuerrechtlich von Bedeutung ist. Als Familienunternehmen gilt
jenes, in welchem Ehegatten, Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte
bis zum zweiten Grad zusammenarbeiten. Das Familienmitglied, das seine
Arbeitskraft fortdauernd im Familienunternehmen einsetzt, hat folgende
Rechte:
· Recht auf Unterhalt gemäß der
Vermögenslage der Familie
· Beteiligung am Gewinn des
Familienbetriebes und an den damit erworbenen Gütern
· Anrecht auf den Betriebszuwachs
(Steigerung des Betriebswertes im Laufe der Zeit)
· Vorkaufsrecht im Falle der
Veräußerung
Der Familienbetrieb ist immer ein Einzelunternehmen und kann nie die
Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft haben. Die Gründung eines
Familienbetriebes ist formfrei.
Die
Gesellschaft:
Die Unternehmertätigkeit kann auch von mehreren
Personen gemeinsam ausgeübt werden.
Die Gesellschaft unterscheidet sich vom Einzelunternehmen in folgenden
Punkten:
· das Kapital wird von mehreren
Personen aufgebracht
· Haftung und Risiko verteilen
sich auf mehrere Personen
· die Verantwortung liegt
ebenfalls bei mehreren Personen
Ein Einzelunternehmen kann auch im Laufe der Zeit in eine Gesellschaft
umgewandelt werden.
Jeder Gesellschaft liegt grundsätzlich ein Gesellschaftsvertrag zugrunde,
welcher die Rechte und Pflichten der Gesellschafter/innen und die
Verhältnisse Dritten gegenüber regelt. Es wird beispielsweise festgelegt, wie
viel Kapital bzw. Arbeitsleistung jede/r einbringt, wie der Gewinn und der
Verlust verteilt werden, welche Aufgaben jede/r Gesellschafter/ inne hat usw.
Der Gesellschaftsvertrag muss schriftlich verfasst werden. Es gibt
verschiedene Gesellschaftsformen. Sie werden eingeteilt in Personengesellschaften,
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
Personengesellschaft
Bei Personengesellschaften sind die einzelnen Gesellschafter Träger/innen von
Rechten und Pflichten und tragen in den meisten Fällen die Verantwortung für
ihre Handlungen. Es gibt folgende Formen: Einfache Gesellschaft, Offene
Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG).
Einfache Gesellschaft
Die
einfache Gesellschaft ist - historisch gesehen - die Grundform der Personengesellschaft
und die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen im Zivilgesetzbuch (z.B. zu
Haftung, Verwaltung usw.) finden grundsätzlich auch bei der OHG und KG
Anwendung. Bei der Wahl dieser Gesellschaftsform dürfen keine
Handelstätigkeiten ausgeübt werden, deshalb ist sie nicht für
Unternehmertätigkeiten geeignet. Diese Gesellschaftsform kommt in der
Landwirtschaft vor und wird z.B. auch bei der Gründung von Musikkapellen
gewählt. Für die Gründung, Abänderung und Löschung genügt die Antragstellung
beim Handelsregister der Handelskammer. Der Gesellschaftsvertrag ist an keine
besondere Form gebunden, eine mündliche Absprache reicht aus. Es ist auch
kein Mindestkapital vorgeschrieben.
Offene
Handelsgesellschaft (OHG)
Sie ist die häufigste Form der Personengesellschaft.
Die OHG besteht aus zwei oder mehreren Gesellschafter/innen, welche
unbeschränkt und solidarisch haften:
· die Gesellschafter/innen haften
unbeschränkt mit ihrem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen
·
jede/r Gesellschafter/in haftet für den vollen Betrag einer
Verbindlichkeit der Gesellschaft, kann aber, falls er/sie die gesamte
Verbindlichkeit begleicht, auf die anderen Gesellschafter/innen zurückgreifen
(solidarisch).
Die Gründung
erfolgt beim Notar und ist formal einfach. Ein Mindestkapital ist nicht
vorgeschrieben. Ist in der Gründungsurkunde nichts anderes vereinbart, steht
jedem einzelnen Gesellschafter die Geschäftsführung und die Vertretung der
Gesellschaft zu. Ein wichtiger Punkt ist die Zusammenarbeit der
Gesellschafter/innen. Die einzelnen Gesellschafter/ innen müssen im
Unternehmen arbeiten. Das Gesellschaftsvermögen gehört allen Gesellschaftern
gemeinsam. Das Risiko und der Gewinn werden aufgeteilt.
Kommanditgesellschaft (KG)
Zu dieser Gesellschaftsform kommt es, wenn es einerseits Personen gibt, die
über Kapital verfügen und dieses investieren wollen, und andererseits
tüchtige Personen - jedoch nicht finanzstarke - Unternehmer/innen sind und
deshalb die unbeschränkte Haftung auf sich nehmen. Bei der KG gibt es also
zwei Arten von Gesellschaftern:
· Komplementäre (Vollhafter) haften
auch mit ihrem persönlichen Vermögen für die Verbindlichkeiten der
Gesellschaft, nur ihnen steht die Geschäftsführung zu
· Kommanditisten (Teilhafter) haften nur
mit ihrer Kapitaleinlage und sind eine Art Darlehensgeber für die
Komplementäre mit zusätzlichen Rechten wie Einsicht in die Bücher,
Gewinnbeteiligung usw. Laut Gesetz nimmt der Kommanditist grundsätzlich am
Gewinn und Verlust in dem Verhältnis teil, in dem er am Vermögen beteiligt
ist. Ein wichtiger Punkt ist, dass die Kommanditisten sich nicht in die
Verwaltung der KG einmischen dürfen, sonst verlieren sie den Vorteil der
beschränkten Haftung (sie werden also zu Komplementären).
Im Gesellschaftsvertrag sind die Komplementäre und
Kommanditisten genau anzugeben. Die Gründungsformalitäten sind dieselben wie
bei der OHG.
Kapitalgesellschaft
Kapitalgesellschaften haben eine eigene
Rechtspersönlichkeit, die sich von der Rechtspersönlichkeit der Gesellschafter/innen
unterscheidet. Die Gesellschaft ist also selbst Trägerin von Rechten und
Pflichten und verfügt über eigene Organe (Vollversammlung, Verwaltungsrat und
ggf. Aufsichtsrat). Ein Mindestkapital ist vorgeschrieben.
Die Kapitalgesellschaft eignet sich als Rechtsform vor allem für mittlere und
große Unternehmen.
Es gibt verschiedene Formen: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
Aktiengesellschaft (AG) und Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGA).
Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (GmbH)
Bei der GmbH haften die
Gesellschafter/innen gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nur mit ihrer
Kapitaleinlage. Sie eignet sich besonders für Zusammenschlüsse von Partnern,
die zwar in der Gesellschaft mitarbeiten, das Risiko aber auf die
Kapitaleinlage (ohne persönliche Haftung) reduzieren wollen. Um den
Gläubigern einen gewissen Schutz zu gewähren, fordert der Gesetzgeber eine
Mindestkapitaleinlage in das Unternehmen. Das sogenannte Stammkapital einer
GmbH hat mindestens 10.000 € zu
betragen und bei Gründung müssen mindestens 3/10 der Einlagen in bar bei
einem Kreditinstitut als Kaution hinterlegt werden. Dieser Betrag wird
zinslos nach Abschluss sämtlicher Gründungsformalitäten vom Kreditinstitut
zurückerstattet. Anstelle von Barkapital können auch entsprechende Sachwerte
eingebracht werden, wobei für diese die beeidete Schätzung eines
Sachverständigen erforderlich ist. Die Gründung setzt einen
Gesellschaftsvertrag voraus, wobei der Abschluss des Vertrages sowie
allfällige Änderungen beim Notar mit öffentlicher Urkunde abgefasst, beim
Landesgericht homologiert und im Handelsregister eingetragen werden müssen.
Die Geschäftsführung kann einem Gesellschafter, mehreren Gesellschaftern oder
dritten Personen übertragen werden.
Die Organe der GmbH sind die Gesellschafterversammlung, der Verwaltungsrat
bzw. der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin und der Aufsichtsrat (u.a.
erst ab 100.000 € Gesellschaftskapital zwingend vorgeschrieben).
Die GmbH hat verschiedene Bücher zu führen, wie z.B. Gesellschafterbuch, Buch
über die Sitzungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, des
Verwaltungsrates und des Aufsichtsrates. Der Verwaltungsrat bzw. die
Geschäftsführer der GmbH haben jedes Jahr den Jahresabschluss mit Gewinn- und
Verlustrechnung sowie einen Bericht zu erstellen und der
Gesellschafterversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Der Jahresabschluss ist
beim Handelsregister zu hinterlegen.
Sollten Kapitalgesellschaften Verluste produzieren, sind vom Gesetzgeber eine
Kapitalreduzierung und eine Verlustabdeckung durch Einzahlung der
Gesellschafter/innen vorgesehen.
Ein-Personen-GmbH
Die GmbH kann auch als Ein-Personen-GmbH gegründet werden, dann gibt es nur
eine/n Gesellschafter/in. Die Angabe der Gesellschaftsform im Schriftverkehr
muss in diesem Fall auch den spezifischen Hinweis auf die Ein-Personen-GmbH
haben. Allgemein gelten die Bestimmungen der GmbH. Die Ein-Personen-GmbH kann
unter Umständen für den/die Gesellschafter/in eine unbeschränkte Haftung zur
Folge haben.
Aktiengesellschaft (AG) und Kommanditgesellschaft
auf Aktien (KGA)
Da die Aktiengesellschaft (AG) und die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGA)
im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen sehr aufwendig sind, wird hier
nicht näher darauf eingegangen.
Genossenschaft
Auch Genossenschaften verfügen wie die Kapitalgesellschaften über eine eigene
Rechtspersönlichkeit, die sich von der Rechtspersönlichkeit der
Gesellschafter/innen unterscheidet. Obwohl sie aufgrund ihrer beschränkten
Haftung den Kapitalgesellschaften zugeordnet werden (Gen.m.b.H.), weisen sie
dennoch einige Besonderheiten auf:
· Die Genossenschaft unterscheidet
sich von einer Kapitalgesellschaft weniger in der Struktur, sondern viel mehr
im Zweck. Grundidee einer Genossenschaft ist nämlich die Selbsthilfe der
Mitglieder. Im Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit steht nicht der Gewinn,
sondern die Förderung der Mitglieder, welche durch die Beteiligung an der
Genossenschaft wirtschaftliche Vorteile haben.
· Für die Gründung einer
Genossenschaft ist kein Mindestkapital vorgesehen. Zudem kann sie mit einem
sehr niedrigen Gesellschaftskapital gegründet werden: der Mindestanteil pro
Gesellschafter/in beträgt derzeit 25 €.
· Jede/r Gesellschafter/in kann
auch gleichzeitig Angestellte/r der Genossenschaft sein. Die Entlohnung ist
aber im Vergleich zu einem abhängigen Arbeitsverhältnis derselben Kategorie
wesentlich höher.
· Genossenschaften unterscheiden
sich von Kapitalgesellschaften auch in der Position der einzelnen
Gesellschafter. Genossenschaftsmitglieder treffen alle unternehmerischen
Entscheidungen nach dem Motto „Ein Kopf – eine Stimme“. Jede/r
Gesell-schafter/ in hat ein Stimmrecht in der Vollversammlung, welches
unabhängig von der jeweiligen Kapitaleinlage ist.
· Genossenschaften unterliegen der
Revisionspflicht. Dies unterscheidet sie wesentlich von herkömmlichen
Unternehmen. Die Revision dient der Transparenz und dem Schutz der Mitglieder
sowie der Geschäftspartner.
Für die Gründung
einer Genossenschaft ist eine Mindestzahl von neun Gesellschaftern
vorgesehen. Die Organe sind der Verwaltungsrat, der Aufsichtsrat und die
Gesellschafterversammlung.
Genossenschaften eignen sich gut für handwerkliche Tätigkeiten, oder wenn
beispielsweise eine Gruppe von Arbeitnehmer/innen das ganze Unternehmen bzw.
einen Geschäftszweig desselben selbst übernehmen will (Outsourcing).
Kleine Genossenschaft (piccola
società cooperativa)
Es besteht auch die Möglichkeit, kleine
Genossenschaften zu gründen. Es gelten die Regelungen für Genossenschaften,
mit Ausnahme der Anzahl der Gesellschafter/ innen, welche zwischen mindestens
drei und höchstens acht Personen liegt.
Die kleine Genossenschaft ist eine vereinfachte Form, bei welcher die
Verwaltung direkt der Gesellschafterversammlung übertragen werden kann
(anstelle des Verwaltungsrates oder des Verwalters). Der Aufsichtsrat ist nur
bei einem Gesellschaftskapital ab 100.000 € vorgeschrieben.
Die kleine Genossenschaft ist eine sehr flexible Rechtsform, da einerseits
die Haftung beschränkt ist und andererseits das Gesellschaftskapital auch
sehr niedrig sein kann. Es sind auch weniger gesellschaftliche Auflagen zu
erfüllen. Sie ist besonders für junge Unternehmer/innen bei Tätigkeiten im
Dienstleistungssektor (Technologische Innovationen oder soziale
Dienstleistungen) geeignet.
Finanzierung
Eine gute Finanzierung ist eine notwendige Grundlage für den erfolgreichen
Aufbau eines Unternehmens.
Eigenkapital
Eigenkapital stellt die Grundlage zur Finanzierung Ihrer Investitionen dar
und wird als Maß für das Eigenrisiko bewertet. Fehlendes Eigenkapital macht
Ihr Vorhaben zwar schwieriger, muss aber nicht der Grund sein, um Ihre
Geschäftsidee gleich zu verwerfen. Es gibt keine allgemein gültige Regel
dafür, wie viel Eigenkapital Sie als Prozentsatz des Gesamtkapitals
aufbringen müssen, aber in der Regel liegt der Eigenkapitalanteil bei 25%.
Ist Ihr Eigenkapital für Ihr Vorhaben nicht ausreichend, sollten Sie sich
Teilhaber (Gesellschafter) suchen.
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